| Kategorie | Kerninhalt | Fristen / Etappen |
|---|---|---|
| Geltung | EU‑Verordnung, unmittelbar anwendbar (keine Umsetzung nötig) | In Kraft seit 18.08.2024 (ABl. L 2024/1991, 29.07.2024) |
| EU‑Flächenziel | Renaturierungsmaßnahmen auf mind. 20 % der Land‑ und Meeresflächen der EU | bis 2030; bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme abdecken |
| Lebensräume | Gelistete Lebensraumtypen in schlechtem Zustand (Moore, Wälder, Flüsse/Auen, Meere, Agrarlandschaften) | 30 % bis 2030 · 60 % bis 2040 · 90–100 % bis 2050 (je nach Typ) |
| Agrar‑Indikatoren | Trend ↑ bei mind. 2 von 3: Schmetterlingsindex, Flächenanteil high‑diversity landscape features, organischer Bodenkohlenstoff | Messzyklen ab 18.08.2024 · Zielpfade bis 2030/2040/2050 |
| Moorböden | Wiederherstellung / Wiedervernässung organischer Böden (auch in landw. Nutzung) | Etappen bis 2030/2040/2050 mit Mindestanteilen wiedervernässter Flächen |
| Wälder | Maßnahmen für Biodiversität (u. a. ↑ Waldvogel‑Index, Strukturvielfalt, Totholz) | 6‑Jahres‑Monitoring bis „zufriedenstellende Niveaus“ erreicht sind |
| Städte | Kein Nettoverlust an städtischem Grün & Baumkronen bis 2030; langfristig ↑ Baumkronenanteil | bis 31.12.2030 „No‑Net‑Loss“ |
| Flüsse & Auen | Barriereninventar; vorrangige Beseitigung obsoleter Hindernisse; Beitrag zu 25 000 km frei fließenden Flüssen | Zielhorizont 2030; Darstellung im nationalen Plan & Monitoring |
| NRP – Nationaler Wiederherstellungsplan | Mit Maßnahmenmix, Karten & Prioritäten; Koordination mit Energie‑/Infrastrukturplanung | Entwurf bis 01.09.2026; Überprüfungen bis 2032/2042, danach alle 10 Jahre |
| Finanzierungsbericht | Bericht der EU‑Kommission zu Finanzierungsquellen & Lücken | bis 19.08.2025, danach regelmäßige Berichte |
| Temporäre Aussetzung („Notbremse“) | Möglich für Teile der landw. Ökosystem‑Pflichten, wenn außergewöhnliche, EU‑weite Ereignisse die Ernährungssicherung gefährden (per Durchführungsakt) | Maximal 1 Jahr; eng begrenzt und begründungspflichtig |
Die NRL ist kein pauschales Bauverbot. Sie verschiebt jedoch die Begründungslast: Eingriffe in Moor‑, Auen‑, Vogel‑/Bestäuber‑ und Waldlebensräume müssen künftig nachweisbar mit den Renaturierungszielen vereinbar sein.
Die NRL ist das erste EU‑Gesetz mit verbindlichen Renaturierungszielen. Für neue Großvorhaben bedeutet das: Standortwahl und Eingriffsminimierung zuerst, danach harte Nachweise zur Ziel‑Kompatibilität und dauerhafte Monitoring‑/Pflegekonzepte. Für betroffene Regionen eröffnen sich zugleich Chancen: Mittel für Renaturierung, klare Prüfkriterien in Verfahren und stärkere Beteiligungsrechte bei der Aufstellung des nationalen Plans.
Quellen/Weiterlesen: Verordnung (EU) 2024/1991 (EUR‑Lex), EU‑Kommissionsseite zur NRL, nationale Informationsseiten (BMUV/BfN). Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.