Kurz gesagt: „Abwägung nach § 8 Abs. 1 UIG“ bedeutet, dass die Behörde – selbst wenn ein öffentlicher Ablehnungsgrund grundsätzlich passt – konkret prüfen und begründen muss, ob im Einzelfall das öffentliche Interesse an Geheimhaltung stärker ist als das öffentliche Interesse an Transparenz. Ohne diese Einzelfall-Abwägung darf nicht verweigert werden.
Ablehnungsgrund benennen: Welcher § 8 Abs. 1-Grund genau?
(z. B. öffentliche Sicherheit, Vertraulichkeit behördlicher Beratungen, laufende Verfahren, Schutz der Umwelt/Schutzgüter)
Konkrete Schadensprognose:
– Welche konkreten nachteiligen Folgen würden durch Herausgabe drohen?
– Wie wahrscheinlich und wie schwer wären diese Folgen? (keine Pauschalfloskeln)
Milderungsmöglichkeiten prüfen:
– Teilzugang/Schwärzung statt Totalverweigerung?
– Anonymisieren, Zusammenfassen, zeitlich befristen?
Interessen gegeneinander abwägen:
– Pro Geheimhaltung: Schutzgut aus dem benannten Ablehnungsgrund (z. B. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Detailkenntnisse).
– Pro Transparenz: demokratische Kontrolle, Umwelt-/Gesundheitsschutz, Beteiligung der Öffentlichkeit, Betroffenheit, Entscheidungsnähe, bereits öffentliche Diskussion etc.
Ergebnis nachvollziehbar begründen und Rechtsbehelfsbelehrung geben.
Bei Informationen über Emissionen (dazu zählen regelmäßig brand-/gefahrstoffbezogene Aspekte wie mögliche SF₆-Zersetzungsprodukte) dürfen bestimmte Ablehnungsgründe nicht greifen (insb. „Vertraulichkeit der Beratungen“ und „Zustand der Umwelt/Schutzgüter“). Dann bleibt allenfalls Teilzugang/Schwärzung sensibler Passagen – nicht die pauschale Verweigerung.