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Was bedeutet „Abwägung nach § 8 Abs. 1 UIG“?



Kurz gesagt: „Abwägung nach § 8 Abs. 1 UIG“ bedeutet, dass die Behörde – selbst wenn ein öffentlicher Ablehnungsgrund grundsätzlich passt – konkret prüfen und begründen muss, ob im Einzelfall das öffentliche Interesse an Geheimhaltung stärker ist als das öffentliche Interesse an Transparenz. Ohne diese Einzelfall-Abwägung darf nicht verweigert werden.

Was die Behörde dabei tun muss (Schritt für Schritt)

  1. Ablehnungsgrund benennen: Welcher § 8 Abs. 1-Grund genau?
    (z. B. öffentliche Sicherheit, Vertraulichkeit behördlicher Beratungen, laufende Verfahren, Schutz der Umwelt/Schutzgüter)

  2. Konkrete Schadensprognose:
    – Welche konkreten nachteiligen Folgen würden durch Herausgabe drohen?
    Wie wahrscheinlich und wie schwer wären diese Folgen? (keine Pauschalfloskeln)

  3. Milderungsmöglichkeiten prüfen:
    Teilzugang/Schwärzung statt Totalverweigerung?
    – Anonymisieren, Zusammenfassen, zeitlich befristen?

  4. Interessen gegeneinander abwägen:
    Pro Geheimhaltung: Schutzgut aus dem benannten Ablehnungsgrund (z. B. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Detailkenntnisse).
    Pro Transparenz: demokratische Kontrolle, Umwelt-/Gesundheitsschutz, Beteiligung der Öffentlichkeit, Betroffenheit, Entscheidungsnähe, bereits öffentliche Diskussion etc.

  5. Ergebnis nachvollziehbar begründen und Rechtsbehelfsbelehrung geben.

Wichtige Sonderregel

Bei Informationen über Emissionen (dazu zählen regelmäßig brand-/gefahrstoffbezogene Aspekte wie mögliche SF₆-Zersetzungsprodukte) dürfen bestimmte Ablehnungsgründe nicht greifen (insb. „Vertraulichkeit der Beratungen“ und „Zustand der Umwelt/Schutzgüter“). Dann bleibt allenfalls Teilzugang/Schwärzung sensibler Passagen – nicht die pauschale Verweigerung.