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Informations- und Beteiligungspflichten bei Windkraftplanung – häufige Irrtümer und was wirklich gilt



Wenn neue Windkraftanlagen geplant oder bestehende Standorte durch sogenannte „Repowering“-Projekte erweitert werden, stellt sich vielen Bürgerinnen und Bürgern die Frage: Wann müssen wir informiert und beteiligt werden – und wie weit darf so ein Projekt eigentlich an unsere Wohnhäuser heranrücken?

Ein weit verbreiteter Irrtum in vielen Gemeinden und Verwaltungen lautet:
„Nur wer innerhalb von 1.000 m Entfernung wohnt, ist betroffen – andere müssen nicht informiert werden.“

Diese Aussage ist falsch.

Was es mit der 1.000-Meter-Regel wirklich auf sich hat

Die oft zitierte 1.000-Meter-Grenze stammt aus dem Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetz (BbgWEAAbG). Sie regelt, dass Windkraftanlagen einen Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung einhalten müssen, wenn sie außerhalb von Vorranggebieten stehen.

Diese Regel betrifft nur den Bau selbst – sie hat nichts mit der Pflicht zur Information oder Beteiligung der Bevölkerung zu tun.

Wer muss informiert werden – und wann?

Die Vorschriften zur Bürgerbeteiligung sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt:

  • § 3 BauGB: Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Bebauungsplanverfahren.
  • § 4 BauGB: Beteiligung betroffener Behörden und öffentlicher Stellen.
  • § 2 BauGB: Innergemeindliche Abstimmungspflicht, z. B. zwischen Ortsteilen.

Diese Beteiligungspflichten gelten nicht nur innerhalb von 1.000 m, sondern immer dann, wenn eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt. Das kann auch in 2–3 km Entfernung der Fall sein, z. B. durch:

  • Sichtbeeinträchtigung / Dominanzwirkung
  • Lärm (nach TA Lärm auch über 1.000 m)
  • Schattenwurf
  • Wertminderung
  • Landschaftseingriffe

Warum 3 Kilometer ein realistischer Maßstab sind

Auch der Gesetzgeber sieht einen 3-km-Radius als relevanten Einflussbereich:

Nach dem Brandenburgischen Windabgabengesetz (BbgWindAbgG) erhalten Gemeinden 10.000 € jährlich pro Windkraftanlage, wenn sie ganz oder teilweise im 3-km-Umkreis liegen.
Auch in 3 km Entfernung ist man betroffen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt:

Nicht die Entfernung, sondern die tatsächliche Betroffenheit entscheidet über die Pflicht zur Information und Beteiligung.

Was heißt das für betroffene Ortsteile?

Ortsteile wie Groß- und Klein Warnow oder Pinnow liegen zwar außerhalb der 1.000 m, sind aber dennoch von Windkraftplanungen betroffen. Werden sie nicht beteiligt, kann das ein Verfahrensfehler sein – mit rechtlichen Folgen.

 

PS: Bitte beachtet, dass in den Bundesländer unterschiedliche Regeln gelten können. Die Angaben hier beziehen sich auf Brandenburg